Strafverteidiger Mag. Arthur Machac
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Profil anzeigen →In welchen Situationen eine Kanzlei sinnvoll ist, was Beratung kostet und wie Sie die richtige Kanzlei finden.
Strafrecht befasst sich mit Straftaten, Strafverteidigung und Strafverfahren. Im Folgenden erfahren Sie, in welchen Situationen eine anwaltliche Beratung sinnvoll ist, welche Kosten nach dem Autonomen Honorarleitfaden (AHL 2015) bzw. Rechtsanwaltstarif anfallen und wie eine Rechtschutzversicherung die Kosten übernehmen kann.
Alle genannten Beträge sind unverbindliche Richtwerte nach dem Autonomen Honorarleitfaden (AHL 2015) bzw. Rechtsanwaltstarif und können je nach Kanzlei, Streitwert und Aufwand abweichen.
Strafverteidiger rechnen häufig nach Stundensätzen ab, die je nach Kanzlei, Region und Schwierigkeitsgrad in der Regel zwischen 200 und 400 Euro liegen. Für konkrete Verfahrensschritte wie Erstbegehung, Vernehmungen oder Hauptverhandlung werden oft Pauschalhonorare vereinbart; eine ausführliche Erstberatung kostet durchschnittlich 150 bis 300 Euro. Da Weichenstellungen im Ermittlungsverfahren oft entscheidend sind, lohnt sich die Beiziehung eines Verteidigers möglichst früh.
Rechtsschutzversicherungen decken Strafverteidigung nur eingeschränkt: Vorsatzdelikte sind meist ausgeschlossen, manche Tarife übernehmen aber Abwehrkosten bei fahrlässigen Taten oder mit Selbstbehalt. Mittellosen beschuldigten Personen kann auf Antrag ein beigeordneter Verteidiger zur Seite gestellt werden, dessen Kosten dann übernommen werden. Als Opfer einer Straftat unterstützen Sie Opferhilfe-Einrichtungen kostenlos; über die Nebenbeteiligung hinaus informiert Sie ein Rechtsanwalt über zivilrechtliche Ansprüche gegen den Täter.
Bei geringer Schuld und einfacher Sach- und Rechtslage können Staatsanwaltschaft oder Gericht das Verfahren gegen Auflagen einstellen (Diversion), etwa gegen Geldzahlung, gemeinnützige Leistungen oder Schadenersatz. Eine Verurteilung wird dadurch vermieden, die Auflagen müssen aber vollständig erfüllt werden. Ist die Schuldfrage unklar oder sind die drohenden Folgen erheblich, schliesst sich eine Hauptverhandlung mit Urteil an. Ein Strafverteidiger prüft bereits im Ermittlungsverfahren, welche Lösung für Ihre Situation realistisch ist, verschafft durch Akteneinsicht einen Überblick über die Beweislage und wirkt an der Gestaltung allfälliger Auflagen mit, damit keine unzumutbaren Verpflichtungen entstehen. Auch nach Abschluss des Verfahrens berät er zu Registerauszügen und Tilgung.
Letzte Aktualisierung: September 2026. Alle Angaben dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung.
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Profil anzeigen →Spätestens bei der ersten polizeilichen Einvernahme: Sie dürfen schweigen (§ 32 StPO) und sollten in der Regel erst nach anwaltlicher Beratung aussagen. In bestimmten Konstellationen, etwa bei Untersuchungshaft, ordnet das Gesetz eine erforderliche Verteidigung an (§ 61 StPO).
Diversion ist die Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft bei geringer Schuld gegen Auflagen wie Schadensgutmachung, Geldbuße oder gemeinnützige Leistungen (§§ 198 ff StPO). Nach erfüllter Probezeit von in der Regel ein bis zwei Jahren bleibt die Tat üblicherweise ohne Eintragung im Strafregister.
Ja. Beschuldigte Personen dürfen schweigen, ohne dass ihnen daraus Nachteile entstehen. Da Aussagen später schwer zu korrigieren sind, sollte vor einer Vernehmung ein Strafverteidiger beigezogen werden; bei benachrichtigten Beschuldigten muss die Gelegenheit dazu grundsätzlich bestehen.
Durchsuchungen bedürfen in der Regel einer gerichtlichen Bewilligung; bei Gefahr im Verzug genügt die Anordnung der Staatsanwaltschaft. Sie erhalten eine Durchsuchungserklärung. Unterschreiben Sie nichts, was Sie nicht verstehen, und ziehen Sie sofort einen Verteidiger bei, der anschliessend Akteneinsicht erwirken kann.
Stundensätze von in der Regel 200 bis 400 Euro sind üblich, je nach Kanzlei und Region. Für Erstbegehung, Vernehmungen oder Hauptverhandlungen werden häufig Pauschalhonorare zwischen einigen hundert und mehreren tausend Euro vereinbart — abhängig von Umfang, Instanz und Schwere des Vorwurfs.