Scheidung in Österreich: Ablauf, Kosten und was Sie wissen müssen
Eine Scheidung ist emotional belastend – das Verfahren selbst folgt aber klaren Regeln. Dieser Beitrag erklärt den Unterschied zwischen einvernehmlicher und streitiger Scheidung, den Ablauf vor dem Bezirksgericht sowie die zentralen Fragen zu Obsorge, Unterhalt und Kosten.
Einvernehmliche Scheidung: der ruhigere Weg
Die einvernehmliche Scheidung nach § 55 EheG ist in Österreich der häufigste und schnellste Weg. Beide Ehegatten stellen einen gemeinsamen Antrag und legen dem Gericht Vereinbarungen darüber vor, wie Obsorge, Kontaktpflege, Unterhalt, Hausrat und Ehewohnung geregelt werden sollen. Es findet ein Gerichtstermin mit Sühneverhandlung statt; stimmen beide Seiten dem Scheidungsausspruch zu, wird die Ehe geschieden. Zuständig ist in der Regel das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der beklagte Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, hilfsweise am Ort der letzten gemeinsamen Wohnung.
Die Vereinbarungen werden im Termin protokolliert und wirken wie ein gerichtlicher Vergleich; sie können unter bestimmten Voraussetzungen vollstreckt werden. Praktisch bedeutsam: Die Protokollierung erfolgt oft noch im selben Termin, sodass die Scheidung in wenigen Monaten abgeschlossen sein kann. Komplexe Vermögensfragen lassen sich in die Vereinbarung einbeziehen, etwa Auszahlungen aus gemeinsamem Eigentum. Bei umfangreichen Anlagen ist es üblich, dass eine Anwältin oder ein Anwalt die Entwürfe vorformuliert, damit der Termin zügig durchgeführt werden kann.
Wer die einvernehmliche Scheidung anstrebt, sollte die Unterlagen früh ordnen. Je vollständiger die Ausgangslage, desto realistischer fallen die Vereinbarungen aus und desto kürzer dauert der Termin. Dazu gehören:
- Heiratsurkunde und Geburtsurkunden der Kinder
- Einkommensnachweise beider Ehegatten der letzten Monate (Lohnzettel, Bestätigungen)
- Unterlagen zur Ehewohnung: Mietvertrag oder Grundbuchauszug, aktuelle Betriebskostenabrechnung
- Übersicht über Konten, Depots, Versicherungen und Kredite
- Aufstellung zum Hausrat und zu größeren Anschaffungen während der Ehe
- Entwürfe für Obsorge, Kontaktpflege und Unterhalt als Diskussionsgrundlage
Streitige Scheidung: die sechs Scheidungsgründe
Kommt eine einvernehmliche Lösung nicht zustande, entscheidet das Gericht auf Klage eines Ehegatten. Das Ehegesetz kennt sechs Scheidungsgründe: Ehebruch, Verletzung ehelicher Pflichten, böswilliges Verlassen, schwere Ehevergehen gegen den anderen Ehegatten, tiefgreifende Störung der geistigen Reife sowie unheilbare Geisteskrankheit. Die Gründe müssen bewiesen werden; das Verfahren zieht sich in der Regel über Monate bis Jahre hinweg und ist emotional und finanziell deutlich belastender.
Bei der streitigen Scheidung spielt die Schuldfrage eine zentrale Rolle: Der Schuldenausspruch beeinflusst Unterhalt und Kostentragung. Manche Paare wählen die dreistufige Scheidung nach § 55a EheG, bei der nach drei Jahren getrenntem Leben kein Verschulden mehr geprüft wird. Diese Variante setzt voraus, dass die wesentlichen Folgeregelungen über Obsorge, Unterhalt und Wohnung bereits vereinbart sind – sie belohnt damit, wer sich vorher einigt.
Obsorge, Kontakt und Unterhalt der Kinder
Mit der Scheidung bleibt es grundsätzlich bei der gemeinsamen Obsorge. Nur auf Antrag eines Elternteils entscheidet das Gericht über die alleinige Obsorge – stets nach dem Kindeswohl. Daneben regelt das Verfahren die Kontaktpflege des anderen Elternteils sowie die Frage, bei wem das Kind hauptsächlich lebt. Bei Obsorge- und Kontaktfragen kann das Gericht Sachverständige beiziehen; die Kinder- und Jugendhilfe unterstützt die Beteiligten bei der Gestaltung des Übergangs.
Beim Kinderunterhalt orientiert sich die Bemessung in der Regel an den Unterhaltsrichtsätzen des Obersten Gerichtshofs, die den Prozentsatz des Einkommens je nach Alter des Kindes festlegen. Zusätzlich sind Krankenkassenzuschüsse, Familienbeihilfe und besondere Bedürfnisse wie Therapien oder Schulausstattung zu berücksichtigen. Unterhaltsvereinbarungen können später angepasst werden, wenn sich die Verhältnisse wesentlich ändern – etwa durch Berufseintritt, Krankheit oder einen Umzug.
Unterhalt zwischen den Ehegatten
Nach der Scheidung kann ein Ehegatte vom anderen Unterhalt verlangen, wenn er bedürftig ist und der andere leistungsfähig. Maßgeblich sind die ehelichen Lebensverhältnisse; das Verschulden spielt eine Rolle: Wer die Schuld an der Scheidung trägt, hat in der Regel schlechtere Karten. In der Praxis werden nacheheliche Unterhaltsansprüche meist in der Scheidungsvereinbarung abgegolten oder zeitlich begrenzt, um Rechtssicherheit für beide Seiten zu schaffen.
Aufmerksamkeit verdienen die sozialrechtlichen Folgen: Pensionsansprüche, Krankenversicherung und Familienleistungen können sich nach der Scheidung ändern. Wer in der Ehe überwiegend im Haushalt tätig war, sollte früh klären, welche Ansprüche bestehen und welche Übergangsfristen gelten. Hier lohnt sich die Beratung durch eine auf Familienrecht spezialisierte Kanzlei oder durch eine Beratungsstelle, bevor verbindliche Vereinbarungen getroffen werden.
Hausrat und Ehewohnung
Die Zuweisung der Ehewohnung und die Aufteilung des Hausrats folgen dem Hausratsgesetz (HausratsG). Das Bezirksgericht ordnet die Wohnung demjenigen Ehegatten zu, dem das größere Interesse am Gebrauch zukommt – häufig der Person, die Kinder betreut. Beim Hausrat gilt der Grundsatz der gerechten Aufteilung; Gegenstände, die einem Ehegatten vor der Ehe gehört haben oder ihm geschenkt wurden, bleiben in der Regel bei diesem.
Häufig werden Hausrat und Wohnung bereits in der einvernehmlichen Scheidung geregelt. Bleibt Streit, kann ein Hausratsverfahren auch nach der Scheidung noch binnen sechs Monaten eingeleitet werden. Für die Praxis wichtig: Wer in der Ehewohnung bleibt, sollte die Vereinbarung vollstreckbar gestalten, damit ein Auszug des anderen Teils im Streitfall durchsetzbar ist, ohne erneut zu verhandeln.
Kosten der Scheidung und Verfahrenskostenhilfe
Bei der einvernehmlichen Scheidung vereinbaren die Ehegatten in der Regel, dass eine Partei die Kosten des Verfahrens trägt oder dass sie geteilt werden. Bei der streitigen Scheidung ordnet § 78 EheG an, dass die schuldig gesprochene Partei die Verfahrenskosten zu tragen hat. Die Höhe hängt vom Umfang des Streitstoffs ab; Anwaltshonorare richten sich nach Zeitaufwand oder – bei Streitsachen – nach den Wertonorar-Stufen des AHL 2015. Ein streitiges Verfahren mit Beweisaufnahme kostet damit ein Vielfaches einer einvernehmlichen Scheidung.
Auch im Scheidungsverfahren ist Verfahrenskostenhilfe möglich, wenn die eigenen Mittel nicht ausreichen und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht offenkundig aussichtslos ist. Da Scheidungsverfahren vor den Bezirksgerichten laufen, können sich Beteiligte in erster Instanz grundsätzlich auch selbst vertreten; bei verwickelter Rechtslage raten Fachleute dennoch zur anwaltlichen Begleitung. Mediation kann helfen, die Folgefragen vorab zu klären und Streit – damit auch Kosten – zu vermeiden.
Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Alle Angaben sind allgemeine Informationen zum österreichischen Recht; für Ihren konkreten Fall wenden Sie sich an eine Rechtsanwaltskanzlei.